Informationen zur Grundsteuerreform

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden.

Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach neuen Berechnungsgrundlagen.

Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z. B. auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben.

An wen und wann muss ich die Grundsteuer zahlen?
Die Gemeinden werden Anfang 2025 neue Grundsteuerbescheide versenden. Mit den Grundsteuerbescheiden der Gemeinden teilen wir Ihnen den zu zahlenden Betrag, die Fälligkeitstermine sowie die Bankverbindung der Gemeinde mit.

Wie wird der Grundsteuermessbetrag bzw. die Grundsteuer berechnet?
Der Grundsteuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt berechnet. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Die Gemeinden berechnen die Grundsteuer wie folgt:
 

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Den Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer legt jede Gemeinde selbst fest. Die ab 01.01.2025 geltenden Hebesätze der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau betragen:

Geroda 

Grundsteuer A 175 v. H.
Grundsteuer B 175 v. H.
Hebesatzsatzung Markt Geroda vom 06.11.2024, 388 KB

Oberleichtersbach

Grundsteuer A 170 v. H.
Grundsteuer B 170 v. H.
Hebesatzsatzung Gemeinde Oberleichtersbach vom 04.11.2024, 195 KB

Riedenberg

Grundsteuer A 250 v. H.
Grundsteuer B 250 v. H.
Hebesatzsatzung Gemeinde Riedenberg vom 10.10.2024, 309 KB

Schondra

Grundsteuer A 180 v. H.
Grundsteuer B 180 v. H.
Hebesatzsatzung Markt Schondra vom 14.11.2024, 271 KB

Sie sind der Meinung, dass Ihr Bescheid nicht richtig ist? 

→ lesen Sie hier weiter.
 

oder Sie sind nicht mehr Eigentümer eines Grundstücks?

→ lesen Sie hier weiter.

(Quelle: www.grundsteuer.bayern.de)
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